Geschäftsbedingungen
für Warenlieferungen



I. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

 

1.1.
Diese Geschäftsbedingungen werden durch den unterzeichnenden Verkäufer (nachstehend nur „Verkäufer“) im Sinne der Bestimmungen des § 273, Abs. 1 und 2 Gesetz Nr. 513/1991 GBl., Handelsgesetzbuch, in der Fassung späterer Vorschriften, (nachstehend nur „Handelsgesetzbuch“) herausgegeben, damit im Fall des übereinstimmend geäußerten Willens der Parteien des Vertrages, dessen Gegenstand die Pflicht des Verkäufers zum Verkauf beweglicher Sachen hinsichtlich Art und Menge (nachstehend nur „Ware“) an den Käufer und die Übertragung Eigentumsrechts an der Ware und die Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu bezahlen (nachstehend nur „Kaufvertrag“) ist oder werden soll und die Geschäftsbedingungen mit ausdrücklicher, in den Geschäftsbedingungen oder außerhalb dieser geäußerter Bestätigung untrennbarer Teil des Kaufvertrags werden.
1.2.
Die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gelten für die Rechte und Pflichten der Parteien des Kaufvertrags in dem Umfang, in dem die Parteien diese nicht schriftlich durch eine abweichende Regelung angenommen haben oder diese abweichende Regelung nicht in einer Zwangsbestimmung des Gesetzes enthalten ist. Wird die abweichende Regelung für den Kaufvertrag später wirksam als diese Geschäftsbedingungen, gilt diese für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ab dem von den Parteien vereinbarten oder dem Gesetz festgelegten Zeitpunkt der Wirksamkeit. 
1.3.
Die Unterschrift beider Parteien des Kaufvertrages unter diesen Geschäftsbedingungen ist, wenn die Parteien nicht später im Kaufvertrag in schriftlicher Form eine abweichende Regelung ihrer Rechte und Pflichten treffen oder eine Vereinbarung gemäß Abs. 1.4 geschlossen wird, eine im voraus getätigte ergänzende Bestimmung des Inhalts aller Kaufverträge, die zwischen den Parteien im Zeitraum ab der Unterzeichnung der Geschäftsbedingungen entstehen und beliebige Form haben können.
1.4.
Die Bestimmungen der Geschäftsbedingungen beruhen vor allem auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit, dem Prinzip der Gleichstellung der Parteien des Kaufvertrags und den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs. Die Parteien können die Gültigkeit der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen durch eine schriftliche Vereinbarung explizit ausgeschlossen, eingeschränkt, geändert oder erweitert werden. 1.3.



II. Abschluss, Änderung und Aufhebung des Kaufvertrages

 

2.1.
Die Willenserklärung zum Abschluss, zur Änderung oder Aufhebung des Kaufvertrags ist eine Rechtshandlung. Erfolgt diese nicht durch das vertretungsberechtigte Organ der Partei, ist zur Willenserklärung nur derjenige berechtigt, der beim Betrieb des Unternehmens von demjenigen, in dessen Namen die Willenserklärung getätigt wird, zum Abschluss, zur Änderung und Aufhebung des Kaufvertrages oder zu Tätigkeiten, bei denen gewöhnlich Kaufverträge geschlossen, geändert und aufgehoben werden, beauftragt worden ist. Die Parteien sind auch an die gemäß vorstehendem Satz getätigten Handlungen Dritter gebunden, wenn derjenige für den diese Handlung bestimmt war, nicht wissen konnte, dass der Handelnde hierzu nicht berechtigt ist.
2.2.
Vor dem Abschluss des Kaufvertrages klären die Parteien die wesentlichen Erfordernisse des Vertrages sowie diejenigen Erfordernisse ab, die aus Sicht des Abschlusses des Kaufvertrages als notwendig erachtet werden. Namentlich betrifft dies die Festlegung der Vertragsparteien des Kaufvertrags, der Ware, des Preises sowie der Lieferfristen.
2.3.
Die Schriftform des Kaufvertrags gilt als gewahrt, wenn dieser telegraphisch, per Fernschreiber oder durch elektronische Mittel erfolgt, die eine Erfassung des Inhalts und die Festlegung der Person, von denen dieser geschlossen wurde, ermöglichen.
2.4.
Die Willenserklärung der Personen muss nicht auf ein und derselben Urkunde erfolgen. Es muss aus dieser jedoch ersichtlich sein, dass es sich einerseits um eine Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages handelt, die ausreichend ernst ist und aus der der Wille desjenigen hervorgeht, sich im Fall ihrer Annahme an diese zu binden und dass es sich andererseits um die Annahme eines Antrags zum Abschluss eines Kaufvertrages handelt. Erfolgt die Rechtshandlung mit elektronischen Mitteln ist eine keine elektronische Unterschrift gemäß besonderen Vorschriften erforderlich, wenn es für den Anderen frei von Zweifeln ist, dass diese von einer Person gemäß Absatz 2.1 getätigt oder veranlasst wurde.
2.5.
Der Kaufvertragsentwurf ist für die den Entwurf unterbreitende Partei ab dem Zeitpunkt verbindlich, an dem der Entwurf bei demjenigen eingeht, für den er bestimmt ist. Die den Entwurf unterbreitende Partei kann den Entwurf zurückziehen, wenn bei der Person, für die der Entwurf bestimmt ist, eine entsprechende Willenserklärung eingeht. Die Annahme des Vertragsentwurfs kann widerrufen werden, wenn die Widerrufung spätestens gleichzeitig mit der Annahme des Entwurfs bei der den Entwurf unterbreitenden Partei eingeht.
2.6.
Die Annahme eines Kaufvertragentwurfes, der Nachträge, Vorbehalte, Einschränkungen oder andere Änderungen enthält, ist eine Ablehnung des Entwurfes und gilt als neuer Kaufvertragsentwurf.
2.7.
Der Kaufvertrag wird zu dem Zeitpunkt geschlossen, an dem die Annahme des abzuschließenden Entwurfs des Kaufvertrages wirksam wird, d.h. zwischen anwesenden Parteien zu dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller die Annahme des Antrages erhält, der keine Nachträge, Vorbehalte, Einschränkungen oder andere Änderungen enthält. Schweigen oder Untätigkeit allein bedeuten keine Annahme des Kaufvertragsentwurfs.
2.8.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages werden sämtliche vorangegangenen Abreden der Parteien bezüglich des Leistungsgegenstands des Kaufvertrags nichtig, wenn aus dem Wortlaut des Vertrages zu folgern ist, dass diese nicht in diesem enthalten sind.
 2.9.
Schriftlich geschlossene Kaufverträge können nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden.
2.10.
Der Kaufvertrag kann durch Vereinbarung der Parteien zu dem Zeitpunkt oder unter den Bedingungen geändert oder aufgehoben werden, den/die Parteien in der Vereinbarung festlegen.
2.11.
Auf bestimmte Dauer geschlossene Rahmenverträge enden mit Ablauf des Vertragszeitraums.
2.12.
Für die Dauer von mindestens einem Jahr oder auf unbestimmte Dauer geschlossene Rahmenverträge können mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalenderquartals gekündigt werden.
2.13.
Jede der Parteien ist berechtigt, einen geschlossenen Kaufvertrag einseitig durch eine schriftliche, der anderen Partei zuzustellende Mitteilung aufzuheben. In diesem Fall entsteht der Partei, die die Willenserklärung zur Aufhebung des Vertrages getätigt hat, an dem Tage an dem diese Willenserklärung bei der Partei eingeht, für die diese bestimmt ist, die Pflicht eine Ablösung in Höhe der Hälfte des Kaufpreises der Ware zu zahlen, die laut Kaufvertrag geliefert werden soll, geliefert werden sollte oder hätte geliefert werden können. Das Recht auf Bezahlung des Kaufpreises der Ware, die laut Kaufvertrag bis zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung durch den Verkäufer geliefert worden ist, bleibt dem Verkäufer erhalten. Die Aufhebung des Kaufvertrages gemäß dieser Bestimmung betrifft nicht die Rechte der Partei, gegenüber der der Kaufvertrag aufgehoben wurde, auf Ersatz des durch die einseitige Aufhebung des Kaufvertrages eingetretenen Schadens.
2.14.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur in den vom Kaufvertrag oder Gesetz vorgesehenen Fällen möglich. Stellt der Verzug einer Vertragspartei des Kaufvertrags eine wesentliche Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dar, ist die andere Vertragpartei berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn dies der in Verzug befindlichen Partei ohne unnötigen Verzug mitgeteilt wird, nachdem die Partei von diesem Verzug Kenntnis erhalten hat. Eine wesentliche Verletzung der Vertragspflicht sind insbesondere die Lieferung von Ware in einer anderen als im Vertrag festgelegten Qualität und Ausführung, die nicht fristgerechte und ordnungsgemäße Bezahlung des Kaufpreises sowie die Nichtlieferung der Ware innerhalb der im Kaufvertrag festgelegten Frist.
2.15.
Stellt der Verzug der Vertragspartei eine unwesentliche Verletzung der Vertragspflicht dar, kann die andere Partei dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die in Verzug befindliche Partei ihre Pflicht auch innerhalb einer von der anderen Partei einzuräumenden angemessenen Nachfrist nicht erfüllt. Erklärt jedoch die in Verzug befindliche Partei, dass die Pflicht nicht erfüllt wird, kann die andere Vertragspartei ohne Einräumung der angemessenen Nachfrist zur Erfüllung oder vor Ablauf der Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten.



III. Erfordernisse des Kaufvertrages

 

3.1.
Die Vertragsparteien des Kaufvertrags müssen im Kaufvertrag durch Angaben bezeichnet werden, die diese ausreichend von anderen Personen unterscheiden.
3.2.
Wesentliche Erfordernisse des Kaufvertrages sind die Pflicht zur Lieferung der jeweiligen Ware hinsichtlich Menge, Qualität und Ausführung, die Pflicht zur Übertragung des Eigentumsrechts an dieser Ware sowie die Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises. Der Kaufpreis muss im Vertrag vereinbart werden oder es muss in diesem zumindest die Art und Weise der nachträglichen Festlegung des Kaufpreises festgelegt werden. 
3.3.
Weitere Erfordernisse des Kaufvertrages, die die Vertragsparteien bezüglich des Inhalts des Kaufvertrages als erforderlich erachten, sind Lieferfrist, Lieferort und Art der Lieferung der Ware. Ein Teil des Inhalts des Kaufvertrages kann auch durch Verweis auf die von Fach- oder Interessenverbänden herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch Verweis auf andere Geschäftsbedingungen festgelegt werden, die den Vertrag schließenden Parteien bekannt sind oder dem Entwurf des Kaufvertrags beiliegen.



IV. Eigenschaften der Ware

 

4.1.
Die Ware muss gemäß Kaufvertrag in der Menge, Qualität, Ausführung und Verpackung geliefert und für den Transport zurecht gemacht sein.  
4.2.
Die Qualität oder Ausführung der Ware kann im Vertrag auch beispielsweise durch einen Verweis auf technische Bedingungen festgelegt werden, die den Vertrag schließenden Parteien bekannt sind oder dem Entwurf des Kaufvertrags beiliegen. Werden Qualität oder Ausführung der Ware nicht vom Vertrag vorgeschrieben, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware in der Qualität und Ausführung zu liefern, die für den im Kaufvertrag festgelegten Zweck geeignet ist oder, wenn dieser Zweck nicht im Kaufvertrag festgelegt ist, für den Zweck, für derartige Ware in der Regel verwendet wird.
4.3.
Soweit aus dem Kaufvertrag nichts anderes hervorgeht, dürfen Mengenabweichungen bei der gelieferten Ware 5 % der im Kaufvertrag vereinbarten Menge nicht überschreiten.
4.4.
Die Ware muss für den Zweck des Kaufvertrages eindeutig gekennzeichnet sein und durch Kennzeichnung auf der Ware oder den Transportunterlagen oder an den Käufer zu sendende Nachrichten von anderen Zwecken unterschieden werden.
4.5.
Die Ware muss in den üblichen Fällen in üblicher Weise verpackt sein.



V. Lieferung der Ware

 

5.1.
Der Verkäufer ist verpflichtet und berechtigt, die Ware jederzeit innerhalb des im Vertrag vereinbarten Zeitraums oder in der im Vertrag vereinbarten Weise zu liefern. Soweit sich aus den geschäftlichen Gepflogenheiten oder der üblichen Praxis zwischen den Vertragsparteien nichts anderes ergibt, ist zur Festlegung des Erfüllungszeitpunktes im Kaufvertrag zu verstehen:
a) „zum Anfang des Zeitraums“ die ersten 10 Tage dieses Zeitraums,
b) „zur Monatsmitte“ vom 10. bis 20. Tag des Monats,
c) „zur Quartalsmitte“ der zweite Monat des Quartals,
d) „sofort“ innerhalb von 5 Tagen.
 5.2.
Sollen vom Käufer gemäß Kaufvertrag bestimmte Pflichten noch vor der Lieferung der Ware erfüllt werden (z. Bsp. Bezahlung des Kaufpreises oder eines Teil des Kaufpreises oder Sicherstellung der Bezahlung) und ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Pflichten in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist der Ware um den Zeitraum, den der Käufer in Verzug ist.
5.3.
Ist keine Lieferfrist für die Ware festgelegt, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Tage des Abschlusses des Kaufvertrages innerhalb einer dem Charakter der Ware und dem Lieferort angemessenen Frist zu liefern. Die Angemessenheit der Lieferfrist der Ware wird am üblichen Herstellungszeitraum der Ware, wenn es sich um Ware handelt, die erst hergestellt werden muss, der Vorbereitung der Ware zum Versand und den Transport der Ware bezüglich des Lieferortes gemessen.
5.4.
Lieferort der Ware ist der konkret vereinbarte Ort. Ist kein Lieferort vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware durch Übergabe an den ersten Spediteur zur Beförderung an den Käufer zu übergeben, wenn der Kaufvertrag die Versendung der Ware durch den Verkäufer vorsieht. In den übrigen Fällen ist Lieferort der Ware derjenige Ort, den der Käufer dem Verkäufer rechtzeitig bekannt gibt.
5.5.
Der Straßentransport der Ware für den Käufer erfolgt durch einen vom Verkäufer ausgewählten Spediteur.



VI. Warendokumente

 

6.1.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die für die Übergabe und Nutzung der Ware erforderlichen Dokumente sowie die im Kaufvertrag festgelegten Dokumente zu übergeben. Die Dokumente gemäß vorstehendem Absatz sind durch den Verkäufer rechtzeitig zu übergeben, so dass der Käufer zum Zeitpunkt der Anlieferung der Ware am Bestimmungsort uneingeschränkt über die Ware verfügen und die gelieferte Ware ohne unnötigen Verzug verzollen kann.
6.2.
Die zur Übernahme der beförderten Ware oder zur freien Verfügung über diese oder zur Verzollung bei Import erforderlichen Dokumente hat der Verkäufer am Ort der Bezahlung des Kaufpreises dem Käufer zu übergeben, wenn die Übergabe bei Bezahlung erfolgen soll; ansonsten am Sitz oder an der Geschäftsadresse bzw. am Wohnort des Käufers.
6.3.
Die Übergabe von Dokumenten, auf die sich die Absätze 6.1 und 6.2 nicht beziehen, erfolgt an dem im Kaufvertrag vereinbarten Ort und Zeitpunkt, ansonsten bei Anlieferung der Ware am Lieferort.



VII. Erwerb des Eigentumsrechts an der Ware

 

Soweit der Kaufvertrag nichts anderes vorsieht, erwirbt der Käufer das Eigentumsrecht an der Ware sobald ihm die gelieferte Ware übergeben ist. Der Käufer erlangt das Eigentumsrecht an der beförderten Ware vor der Übergabe, wenn er die Berechtigung erhält, über die Warenlieferung zu verfügen.



VIII. Schadenrisiko an der Ware

 

8.1.
Das Schadenrisiko an der Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem er die Ware vom Verkäufer übernimmt oder, wenn die Übernahme nicht rechtzeitig erfolgt, zum Zeitpunkt, an dem ihm der Verkäufer ermöglicht, über die Ware zu verfügen und der Käufer den Kaufvertrag dadurch verletzt, dass er die Ware nicht übernimmt.
8.2.
Soll der Käufer die Ware von einer anderen Person als dem Verkäufer übernehmen, geht das Schadenrisiko an der Ware ohne weitere gesetzliche Bedingungen an dem für die Lieferung der Ware festgelegten Zeitpunkt an den Käufer über.



IX. Warenmängel

 

9.1.
Die Ware hat Mängel, wenn diese nicht in der im Kaufvertrag festgelegten Menge, Qualität und Ausführung, Verpackung und Transportaufmachung geliefert wird.
9.2.
Der Verkäufer haftet ohne weitere gesetzlichen Bedingungen nicht für Mängel an der Ware, von denen der Käufer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages gewusst hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Kaufvertrag geschlossen wurde, hätte wissen müssen.
9.3.
Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die die Ware zum Zeitpunkt des Übergangs des Schadenrisikos an der Ware auf den Käufer nicht hat oder hatte. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die die Ware zum Zeitpunkt des Übergangs des Schadenrisikos an der Ware auf den Käufer nicht hat oder hatte, wenn der Mangel nicht durch eine Verletzung von Pflichten des Verkäufers laut Kaufvertrag verursacht worden ist.
9.4.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware entsprechend den Möglichkeiten möglichst bald nach dem Übergang des Schadenrisikos an der Ware zu besichtigen. Erfüllt der Käufer diese Pflicht nicht, können Ansprüche hinsichtlich der bei dieser Besichtigung festgestellten Warenmängel nur dann geltend gemacht werden, wenn nachweisbar ist, dass die Ware diese Mängel bereits zum Zeitpunkt des Übergangs des Schadenrisikos hatte.
9.5.
Wird der Kaufvertrag durch die Lieferung mangelhafter Ware in wesentlicher Weise verletzt, kann der Käufer:
a) die Abstellung der Mängel durch Lieferung von Ersatzware für die mangelhafte Ware; die Lieferung fehlender Ware verlangen,
b) die Abstellung der Mängel durch Reparatur der Ware verlangen, wenn die Mängel reparierbar sind,
c) einen angemessenen Nachlass auf den Kaufpreis verlangen,
d) vom Vertrag zurücktreten.
9.6.
Die Wahl zwischen den im Absatz 10.5 genannten Ansprüchen obliegt dem Käufer nur dann, wenn er diesen dem Verkäufer durch eine rechtzeitig zugesendete Mängelrüge oder ohne unnötigen Verzug nach der Mängelrüge mitteilt. Der Käufer kann einen geltend gemachten Anspruch nicht ohne Zustimmung des Verkäufers ändern. Zeigt sich, dass die Mängel an der Ware nicht abgestellt werden können oder unangemessen hohe Kosten mit der Abstellung verbunden wären oder die Mängel durch den Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt werden können, oder teilt der Verkäufer vor Ablauf dieser Frist mit, dass die Mängel nicht abgestellt werden, kann der Käufer die Lieferung von ersatzweise Lieferung neuer Ware verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
9.7.
Wird der Kaufvertrag durch die Lieferung mangelhafter Ware in unwesentlicher Weise verletzt, kann der Käufer:
a) entweder die Abstellung der Mängel durch Lieferung der fehlenden Ware oder Abstellung anderer Mängel verlangen,
b) einen Nachlass auf den Kaufpreis verlangen.
9.8.
Liefert der Verkäufer die fehlende Ware nicht innerhalb einer angemessenen oder vereinbarten Frist oder stellt der Verkäufer die Mängel an der Ware nicht innerhalb einer angemessenen oder vereinbarten Frist ab, kann der Käufer einen Nachlass auf den Kaufpreis verlangen.
9.9.
Bei der Lieferung von Ersatzware ist der Verkäufer berechtigt zu verlangen, dass der Käufer die auszutauschende Ware in dem Zustand, wie sie geliefert wurde, auf dessen Kosten zurücksendet.
9.10.
Der Käufer kann vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Mängel dem Verkäufer nicht rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Wirksamkeit des Rücktritts vom Vertrag tritt nicht ein oder entfällt, wenn der Käufer die Ware nicht in dem Zustand zurücksenden kann, in dem er diese erhalten hat.  Das gilt jedoch nicht, wenn die Unmöglichkeit der Rückgabe der Ware in dem genannten Zustand nicht durch eine Handlung oder ein Versäumnis des Käufers bedingt ist oder wenn die Änderung des Zustands der Ware infolge der ordnungsgemäß vorgenommenen Besichtigung der Ware zur Feststellung von Mängeln eingetreten ist oder wenn der Käufer die Ware oder einen Teil der Ware vor der Feststellung der Mängel verkauft oder die Ware teilweise oder vollständig verbraucht oder diese bei der üblichen Verwendung verändert hat. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die nicht verkaufte, nicht verbrauchte oder nicht veränderte Ware zurückzugeben und dem Verkäufer eine Rückerstattung in der Höhe zu leisten, in der der Käufer einen Vorteil aus der verwendeten Ware hatte.
9.11.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bezüglich derer Mängel gegenüber dem Verkäufer Ansprüche geltend gemacht werden, bis zur endgültigen Klärung oder Nichtklärung seiner Ansprüche getrennt von anderer Ware gleicher Art zu lagern.



X. Kaufpreis und andere Zahlungen laut Kaufvertrag

 

10.1.
Der Kaufpreis oder andere Zahlungen laut Kaufvertrag sind im Einklang mit dem Kaufvertrag und dem Gesetz auf Grundlage eines Buchungs- und Steuerbelegs (Rechnung) zu zahlen, der von der berechtigten Vertragspartei ausgestellt und zu Händen der verpflichteten Vertragspartei zugestellt wird. 
10.2.
Der Kaufpreis und andere Zahlungen laut Kaufvertrag sind in der festgelegten Weise geldlich, in der festgelegten Währung und innerhalb des Zahlungsziels zu zahlen.
10.3.
Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig seine geldlichen Forderungen gegen geldliche Forderungen der anderen Vertragspartei zu verrechnen. Der Käufer ist ohne Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, seine geldlichen Forderungen laut Kaufvertrag abzutreten oder zum Gegenstand einer Besicherung zu machen.
10.4.
Der Käufer ist nicht berechtigt im Fall der Geltendmachung von Mängelansprüchen, Schadenersatzansprüchen oder Vertragsstrafen, die Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises der gelieferten Ware zu verletzen, bezüglich derer die Ansprüche geltend gemacht werden.
10.5.
Wird der Kaufpreis oder eine andere Zahlung durch den Käufer nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig bezahlt, ist er verpflichtet, der anderen Vertragspartei für jeden angefangenen Tag des Verzugs einen Verzugszins in Höhe von 0,05 % des ausstehenden Betrags zu zahlen.
10.6.
Soweit im Kaufvertrag nichts anderes festgelegt ist, entsteht das Recht des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Warenlieferung.
10.7.
Wurde durch die Vertragsparteien eine Besicherung des Kaufpreises durch einen Dritten vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen hin die Existenz dieser Besicherung zu belegen.
10.8.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Höhe des Kaufpreises nach Abschluss des Kaufvertrages unter Berücksichtigung seiner Beschaffungskosten der Ware nachträglich zu ändern und zwar im Verhältnis der für die Beschaffung der zu verkaufenden Ware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zum Zeitpunkt, an dem die Ware geliefert werden soll oder geliefert werden sollte, aufgewendeten Hauptkosten. Ist der Verkäufer mit der Lieferung der Ware in Verzug, gilt der im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreis. Im Zweifelsfall gelten, wenn der Verkäufer direkter Hersteller der Ware ist, als Hauptbeschaffungskosten die mit der Beschaffung der Rohstoffe, Energie und Arbeitskräfte verbundenen Kosten.  Ist der Verkäufer nicht direkter Hersteller der Ware, gelten im Sinne des vorstehenden Satzes die mit der Beschaffung der Ware zur Lieferung an den Kunden verbundenen Kosten als Hauptbeschaffungskosten.
10.9.
Die mit der Lieferung der Ware an den Käufer verbundenen Kosten sind, wenn nicht im Kaufpreis enthalten, vom Käufer zu tragen.



XI. Weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

 

11.1.
Wird die Ware nicht vom Käufer übernommen oder erbringt der Käufer nicht die im Kaufvertrag festgelegte Mitwirkung zur Lieferung der Ware (z. Bsp. durch Erfüllung bestimmter Pflichten) und unterbleibt dies auch innerhalb der Nachfrist von 10 Tagen ab dem letzten Tag, an dem die Pflicht zur Übernahme der Ware oder Erbringung der Mitwirkung hätte erfüllt werden sollen, ist der Verkäufer ohne weitere gesetzliche Bedingungen berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Ware einer anderen Person zu verkaufen. Tritt der Verkäufer nicht vom Kaufvertrag zurück, ist er berechtigt, den Transport der Ware bzw. deren Deponierung oder Lagerung auf Kosten des Käufers sicherzustellen. Wenn durch den Transport, die Deponierung oder Lagerung keine Kosten entstehen, deren Bezahlung gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden können, ist der Käufer verpflichtet, den für Transport, Deponierung oder Lagerung üblichen Preis zu bezahlen.
11.2.
Der Käufer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Ware im unverarbeiteten Zustand an Dritte zu liefern oder aus dem Land auszuführen, in das die Ware laut Kaufvertrag geliefert wurde oder geliefert werden sollte. Bei Nichteinhaltung der Pflicht laut vorstehendem Absatz ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises der gelieferten Ware zu zahlen.
11.3.
Bei der Bearbeitung der laut Kaufvertrag gelieferten Ware anfallende Metallabfälle hat der Käufer dem Verkäufer oder einer von ihm bestimmten Person zu liefern, wenn diese mit ihm einen entsprechenden Kaufvertrag abschließt und zwar zu dem Preis, zu dem der Verkäufer oder die von ihm bestimmte Person zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Kaufvertrags, dessen Gegenstand die Lieferung von Metallabfällen ist, solche Metallabfälle üblicherweise kauft.  Ist der Käufer nicht direkter Verarbeiter der Ware, unternimmt er nachweislich Anstrengungen, um die Pflicht der Lieferung der Metallabfälle durch diejenige Person zu erfüllen, bei der die Metallabfälle durch Bearbeitung der Ware entstehen.
11.4.
Sofern im Vertrag die Pflicht des Käufers zur Rückgabe von Verpackungen festgelegt ist, mit denen die gelieferte Ware verpackt ist, ist der Käufer verpflichtet, die Rückgabe der Verpackungen in einem der Handhabung der Ware entsprechenden Zustand an den Verkäufer auf eigene Kosten sicherzustellen,  sobald die Ware im Zusammenhang mit deren Bearbeitung aus den Verpackungen entnommen wird.
11.5.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Verschwiegenheit über alle geschäftlichen, produktionsbezogenen, technischen und wirtschaftlichen Sachverhalte zu wahren, die mit dem Betrieb der anderen Vertragspartei des Kaufvertrags zusammenhängen, die einen tatsächlichen oder zumindest potentiellen materiellen oder immateriellen Wert besitzen, in Geschäftskreisen normalerweise nicht zugänglich oder dem Willen der anderen Partei nach geheim zu halten sind und die Geheimhaltung in entsprechender Weise sicherzustellen.



XII. Bereitstellung von Angaben zur Stellung und Lage der Vertragspartner

 

12.1.
Die Parteien des Vertrages bestätigen mit dem Abschluss des Vertrages die Gültigkeit und Aktualität der Angaben, die zu ihren Personen in elektronischer Form im Handelsregister bzw. in anderen gesetzlichen Registern sowie dem Steuerregister öffentlich zugänglich sind.
12.2.
Besteht oder entsteht bei einer Vertragspartei ein Widerspruch zwischen den in den Registern gemäß Absatz 3.1 eingetragenen Angaben und der tatsächlichen Situation und hat Sachverhalt Einfluss auf den Abschluss, das Bestehen oder die Erfüllung des Kaufvertrages, ist diese verpflichtet der anderen Vertragspartei umgehend die gültigen und aktuellen und gemäß Absatz 12.1 in die Register einzutragenden Angaben zu seiner Person zur Verfügung zu stellen. Ansonsten haftet die Vertragspartei für eintretende Schäden.
12.3.
Die Vertragspartner haben die Pflicht, sich auf Verlangen gegenseitig die letzten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht Teil der Geschäftsberichte sind, wenn diese laut Handelsgesetzbuch oder besonderen Rechtsvorschriften aufzustellen sind und diese nicht in elektronischer Form im Handelregister bzw. in einem anderen gesetzlichen Register öffentlich zugänglich sind. Vertragsparteien, die weder einen Geschäftsbericht noch einen Jahresabschluss im Sinne besonderer Rechtsvorschriften aufstellen, sind zur Erfüllung der Pflicht gemäß vorstehendem Satz verpflichtet, ihre letzte Steuererklärung zur Verfügung zu stellen.



XIII. Recht und Gerichtsstand

 

13.1.
Für die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gilt das Recht der Tschechischen Republik.
13.2.
Haben die Parteien eines Werkvertrags ihren Sitz, ihre Geschäftsadresse oder ihren Wohnort auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, werden aus dem Kaufvertrag resultierende Streifragen durch das in der Tschechischen Republik zuständige Gericht oder das im Kaufvertrag festgelegte Schiedsgericht oder den festgelegten Schiedsrichter entschieden.
13.3.
Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb der Tschechischen Republik ist für die Entscheidung der sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Streitfragen mit endgültiger Wirkung das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik zuständig.  Die Streitfragen werden nach der Geschäftsordnung dieses Gerichts durch einen gemäß Geschäftsordnung eingesetzten Schiedsrichter entschieden. Verhandlungssprache ist Tschechisch.



XIV. Schlussbestimmungen

 

Diese Geschäftsbedingungen sind für Verkäufer und Käufer ab dem Tage der nachstehend beigefügten Unterschriften verbindlich.